Allgemeine Geschäftsbedingungen
BRULA Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist; dieses gilt auch für mündliche oder fernmündliche Bestellungen. Eine hiervon abweichende Gegenbestätigung unseres Kunden bedarf zu Ihrer Wirksamkeit unseres ausdrücklichen Einverständnisses.
Umstände, welche die Lieferung ohne unser Verschulden unmöglich machen oder übermäßig erschweren wie z. B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen – auch bei unseren Lieferanten – entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht. Diese Ereignisse berechtigen uns, auch vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Nichtlieferung oder ungenügenden Belieferung seitens unserer Vorlieferanten sind wir von unserer Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise entbunden. Wir verpflichten uns, in diesem Fall unsere Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten.
Es gilt der bei Vertragsabschluß (in unserer Auftragsbestätigung) vereinbarte Preis. Erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluß, werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Wir gewähren als zinsfreies Ziel, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles auch nur einer Rechnung oder Bekannt werden sonstiger Zahlungsfähigkeit oder die Kreditwürdigkeit des Kunden herabmindernder Unstände werden alle noch nicht fälligen Forderungen sofort zahlungsfällig.
Zahlungen sind grundsätzlich als Überweisungen auf das auf der Rechnung benannte Bankkonto zu leisten. Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders vereinbart, im Allgemeinen fällig, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Rechtsgültig sind nur Zahlungen die unter Abgabe von Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag unmittelbar an unsere Anschrift oder an die von uns angegebenen Bankverbindungen geleistet werden. Auf Montage-, Kundendienst- und sonstige Dienstleistungs-Rechnungen wird Skonto nicht gewährt; diese Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind; er kann nur ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, das auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der jeweilige gültige Mehrwertsteuersatz wird dem Rechnungsbetrag zugeschlagen und offen ausgewiesen.
Die Hergabe von Wechseln und Schecks gilt nicht als Bezahlung; vielmehr gilt hier die Zahlung erst mit der Einlösung als erfolgt. Wir behalten uns die Entscheidung, ob Wechsel in Ausnahmefällen zahlungshalber angenommen werden, für jeden Einzelfall vor. Die Kosten und Spesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Bei Bezahlung mit Wechseln und bei Teilzahlungsverträgen wird Skonto nicht gewährt. Für Schäden des Kunden wegen nicht rechtzeitiger Vorlegung von Wechseln haften wir nur bei grobem Verschulden. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind lediglich unsere Angestellten mir entsprechender Vollmacht berechtigt.
Der Kunde kommt bei Überschreitung des Zahlungszieles in Verzug. Mit dem Eintritt der Verzugsfolgen ist der geschuldete Betrag vom Tage der Fälligkeit ab banküblich zu verzinsen. Außerdem behalten wir uns vor, die weitere Vertragserfüllung zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlung nicht einhält.
Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Ware mit unseren Fahrzeugen befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Kunde ebenfalls die Gefahr. Wir wählen die Versendungsart, sofern der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so geht die Gefahr bereits vor dem Tage der Versandbereitschaft für die Dauer der Verzögerung auf den Kunden über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unseres Kunden abgeschlossen.
Die gelieferten Waren sind bei ihrem Eintreffen zu untersuchen. Erkennbare Mängel sowie die unrichtige bzw. unvollständige Lieferung können nur unverzüglich, spätestens jedoch 2 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Ware festgestellt und schriftlich geltend gemacht werden. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gelten die Waren als genehmigt. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln hat die Anzeige unmittelbar nach dem Erkennen zu erfolgen. Ist die Mängelrüge berechtigt und die gelieferte Ware von uns als mangelhaft anerkannt, so stehen dem Kunden keine Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, sondern lediglich ein Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung bzw. kostenlose Ersaztlieferung zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht auf Minderung des Kaufpreises.
Bei Lieferung von technischen Geräten aller Art gelten hinsichtlich der Mängelhaftung grundsätzlich die Bedingungen des Zulieferers oder Herstellers, die unseren Kunden auf Verlangen zur Einsicht überlassen werden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Gewährleistungsansprüche zunächst diesen gegenüberaußergerichtlich geltend zu machen. Unsere Mängelhaftung tritt erst ein, wenn der Dritte die Erfüllung der vom Kunden geltend gemachten Gewährleistungsansprüche abgelehnt oder sonst hierzu außerstande ist. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind witterungsbedingte Schäden sowie alle Schäden, die auf eine ungenügende Schornsteinanlage, natürliche Abnutzung, Nachlassen von Dichtungen, Rost, chemische oder elektrische Einflüsse, schuldhaft falsche oder unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder gewaltsame Zerstörung zurückzuführen sind. Bezüglich der Gewährleistungsfristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.
Die gelieferten Waren bleiben bis zu vollen Bezahlung sämtlicher auch der künftigen aus der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen unser Eigentum. Dies geilt auch dann, wenn der Kaufpreis nur für bestimmte, vom Kunden besonders bezeichnete Warelieferungen oder Leistungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für unsre jeweilige Saldoforderung. Bei der Verbindung der von uns gelieferten Waren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltswaren zum Rechnungswert oder - mangels Rechnungswertes - zum Zeitwert der Hauptsache übergeht; insoweit wird die Hauptsache von dem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.
Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern oder in fremde Grundstücke einzubauen. Andere Verfügungen hierüber, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm untersagt. Veräußert oder verarbeitet der Kunde die von uns gelieferten Waren oder baut diese in fremde Grundstücke ein, so tritt er uns hiermit bereits jetzt bis zur vollen Tilgung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm die hieraus entstehenden Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltswaren zuzüglich seines hierauf entfallenden Geschäftsgewinnes mit allen Nebenrechten ab, und zwar dem Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, verarbeitet oder eingebaut werden, erfolgt die Forderungsabtretung im Werte des Rechnungswertes unserer Vorbehaltswaren zuzüglich seines anteiligen Geschäftsgewinnes zu dem Wert des übrigen verarbeitet Materials.
Der Kunde ist trotz der Abtretung bis auf weiteres zur Einziehung der Forderungen jederzeit widerruflich ermächtigt. Er hat uns jedoch den Erlös bei Fälligkeit der Forderungen sofort an uns zu überweisen. Unsere eigene Einziehungsbefugnis bleibt jedoch von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Wir werden aber die abgetretenen Forderungen selbst nicht einziehen, solange der seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns die Drittschuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, seinen Abnehmern die Abtretung zur Zahlung an uns anzuzeigen und die zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind unsererseits jederzeit berechtigt, den Drittschuldnern den Erwerb der Forderungen mitzuteilen.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden voll bezahlte Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen unsere zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen bzw. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren unverzüglich, notfalls telegrafisch, mitzuteilen und uns die nötigen Unterlagen für die Geltendmachung unserer Rechte zu übersenden. Nach Eintritt der Verzugsfolgen, insbesondere im Falle der Zahlungsunfähigkeit, im Vergleichs- oder Konkursverfahren, darf über die uns gehörenden Waren bzw. die uns ersatzweise abgetretenen Forderungen nur mit unserer Zustimmung verfügt werden. Der Kunde hat uns auf Verlangen über Bestände und Verbleib der unbezahlten Waren oder der ihre Stelle getretenen Außenstände und Eingänge Rechnung zulegen. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren können von uns jederzeit auf Kosten des Kunden zurückgefordert werden. Soll mit der Herausgabe unseres Eigentums ein Rücktritt vom Vertrag eintreten, so werden wir dies ausdrücklich erklären.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auch für Scheckverbindlichkeiten ist: 87471 Durach
Allgemeine Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn diese von uns schriftlich anerkannt sind. Werden anders lautende Bedingungen in der Bestellung genannt, so verpflichtet diese uns nicht ohne unsere Ausdrückliche schriftliche Anerkennung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen oder des Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unbetroffen.